"ob ein unzulässiges Nachschieben von Gründen im Verfahren der Anfechtungsklage gegen Bescheide über die Aufhebung von Honorarbescheiden, die Neufestsetzung des Honorars im Wege der Schätzung und die Honorarrückforderung wegen der Änderung des 'Wesenskerns' durch eine wesentlich andere Begründung vorliegt, wenn die Bescheide tatsächlich zunächst darauf gestützt waren, dass der Arzt dessen LANR in der Honorarabrechnung angegeben war, die Leistungen nicht erbracht hat, und die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung nunmehr mit der mangelnden Gesellschafterstellung eben dieses Arztes begründet wird?" |
liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Ob ein bloßes Auswechseln der Rechtsgrundlage (vgl dazu BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34 und BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 23) und/oder ein Nachschieben von Gründen (dazu BSG Urteil vom 23.8.1956 - 3 RJ 293/55 - BSGE 3, 209, 216; BSG Urteil vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 279 f; BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23) zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt und hängt bei belastenden Verwaltungsakten, die - wie hier - im Wege der reinen Anfechtungsklage angegriffen werden, davon ab, ob sie dadurch in ihrem "Wesen" verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (BSG Urteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - BSGE 38, 157, 159 = SozR 2200 § 1631 Nr 1; BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8, 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9; BSG Urteil vom 26.5.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 54 RdNr 35 f mwN). Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts ist in Anlehnung an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zu bestimmen (vgl dahingehend BSG Urteile vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 280 und vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23) und demzufolge anzunehmen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt (BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8, 12 f = SozR 3-4100 § 152 Nr 9) oder auf eine abweichende und einem anderen Zweck dienende Rechtsgrundlage gestützt wird (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, RdNr 17). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das LSG hier ein unzulässiges Nachschieben von Gründen bejaht. Die Beklagte beanstandet diese Rechtsauffassung des LSG als fehlerhaft. Wenn sie vor dem Hintergrund der von ihr aufgeworfenen Fragen formuliert, "sowohl die Kennzeichnung der Leistungen in der Honorarabrechnung mit einer falschen LANR als auch die fehlende Stellung als in freier Praxis tätiger Gesellschafter" stellten iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X Vertrauensausschlusstatbestände dar und die "Sachverhalte hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit des M in der BAG" überschnitten sich, spricht sie keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Tatsachenfragen und die Frage der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Dass ein Beteiligter das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, ist aber gerade kein Revisionszulassungsgrund. |