§ 1 BKGG, Anspruchsberechtigte
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
- 1.in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 SGB III ist oder
- 2.als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 EhfG erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
- 3.eine nach § 123a BRRG oder § 29 BBG oder nach § 20 BeamtStG bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
Nummer 3 neugefasst durch G vom 17. 6. 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160) und G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131).
- 4.als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nummer 4 geändert durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl. I S. 1042).
(2)1 Kindergeld für sich selbst erhält, wer
- 1.in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- 2.Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
- 3.nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
2 § 2 Absatz 2 und 3 sowie die §
§ 4 und
§ 5 sind entsprechend anzuwenden.
3 Im Fall des
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.
(3)1 Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- 1.eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
- 2.eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
- a)nach § 16e AufenthG zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 AufenthG zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e AufenthG zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20a Absatz 5 Satz 1 AufenthG zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt,
Buchstabe a geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
- b)nach § 16b AufenthG zum Zweck eines Studiums, nach § 16d AufenthG für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, nach § 20 AufenthG zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 AufenthG zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 BEEG oder laufende Geldleistungen nach dem SGB III in Anspruch,
Buchstabe b geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
- c)nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG erteilt,
Buchstabe c geändert durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
- 3.eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 BEEG oder laufende Geldleistungen nach dem SGB III in Anspruch nimmt,
- 4.eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
- 5.eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verb. mit § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG besitzt.
2 Abweichend von Satz 1 Nummer 3 1. Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451).