§ 1 PBAV 2025, Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung
(1) Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI wird zum 1. 1. 2025 auf 3,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt.
(2) Die Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes nach Absatz 1 um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem am 31. 12. 2024 geltenden Beitragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 % der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente des Rentenbeziehers beziehungsweise der Rentenbezieherin beträgt; für die Beitragsabführung für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 2a SGB XI versicherungspflichtigen Personen gilt dies entsprechend.
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