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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 1 SGB II, Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
(2)1 Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. 2 Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. 3 Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. 4 Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
1.durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird,
3.Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
Nummer 3 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
4.die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
Nummer 5 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), bisherige Nummer 6 wurde Nummer 5.
5.Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
(3)
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
1.Beratung,
2.Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.Sicherung des Lebensunterhalts.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
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