Überschrift neugefasst durch G vom 12. 7. 2012 (BGBl. I S. 1504).
Absatz 1 eingefügt durch G vom 12. 7. 2012 (BGBl. I S. 1504), bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 2 und 3.
(1)1 Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. 2 Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. 3 Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor.
(2)1 Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. 2 Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.
1.Gewebe, die innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden,
Nummer 1 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).
2.Blut und Blutbestandteile.
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