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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 4 Reha-Empf, Grundsätze zur Gestaltung des Rehabilitationsprozesses

(1)1 Verfahren und Strukturen des Rehabilitationsprozesses sind mit dem Ziel zu gestalten, Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen ein Höchstmaß an Selbstbestimmung, Inklusion und Partizipation zu ermöglichen und hierfür frühestmöglich die erforderlichen Leistungen zu erbringen. 2 Die Menschen mit Behinderung selbst sind mit ihren Kompetenzen einzubinden. 3 Die besonderen Bedürfnisse von Frauen, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung sowie von Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung werden unter Beachtung ihrer konkreten Lebenssituation besonders unterstützt, um ihren spezifischen Belangen Rechnungen zu tragen.

(2)1 Der gesamte Rehabilitationsprozess von der Bedarfserkennung über die Durchführung bis zu nachgehenden Aktivitäten ist durch die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter zügig und nahtlos zu gestalten. 2 Im Interesse einer zügigen Leistungserbringung gestalten die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter die Erkennung und Feststellung der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe sowie die Teilhabeplanung möglichst einfach (§ 17 SGB I). 3 Das Verwaltungsverfahren wird dazu einfach, zweckmäßig und zügig durchgeführt.

(3)1 Eine zielgerichtete gegenseitige Information und Kooperation der jeweils beteiligten Akteure bilden einen wichtigen Grundbaustein für eine gelingende Leistung zur Teilhabe. 2 Die Abstimmung unter allen in § 26 Absatz 2 Nummer 8 und 9 SGB IX benannten Akteuren und ein reibungsloser Informationsfluss untereinander sind im gesamten Rehabilitationsprozess zu ermöglichen und sicherzustellen.

(4)1 Ausgehend vom einheitlichen Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in Teil 1 SGB IX bestehen für die Rehabilitationsträger und Integrationsämter sozialrechtlich jeweils definierte Zuständigkeiten und Leistungsvoraussetzungen. 2 Die nachfolgenden Regelungen gelten daher nicht in gleicher Weise für alle Leistungsträger.

(5) In allen Phasen des Rehabilitationsprozesses ist die Beteiligung und Mitbestimmung des Menschen mit Behinderung unter Berücksichtigung seiner Kompetenzen sicherzustellen (vgl. z. B. auch § 8, § 11 und § 13).

(6) Zur Realisierung eines einheitlichen und nahtlosen Rehabilitationsprozesses stellen die Rehabilitationsträger und Integrationsämter unverzüglich, insbesondere durch entsprechende Verfahren und Absprachen, sicher, dass auftretende Kooperations-, Zuständigkeits- und Finanzierungsfragen einvernehmlich und rasch ergebnisorientiert geklärt werden und nicht zulasten der Menschen mit Behinderung gehen.


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