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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 5 Reha-Empf, Grundsatz der Amtsermittlung und Meistbegünstigung bei Antragstellung

(1)1 Bei der Antragstellung gelten für die Rehabilitationsträger die allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätze der Amtsermittlung nach § 20 SGB X sowie das Prinzip der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Absatz 3). 2 Diese Grundsätze werden im SGB IX für das Rehabilitationsverfahren aufgegriffen. 3 Bereits vor der Antragstellung sind parallel zu anderen Sozialleistungen auch mögliche Bedarfe für Teilhabeleistungen zu prüfen (§ 9 SGB IX). 4 Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ist soweit im Einzelfall geboten die Sicherung der Erwerbsfähigkeit zu beachten (§ 10 SGB IX). 5 In allen Phasen des Rehabilitationsverfahrens ist auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken, wenn Bedarfe auf Leistungen zur Teilhabe durch die Rehabilitationsträger erkannt werden (§ 12 SGB IX).

(2)1 Die Ermittlung und Konkretisierung des Begehrens des Antragstellers muss sich an dem Ziel der umfassenden Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 1 SGB IX) im Sinne der Herbeiführung des Gesamterfolges orientieren. 2 Für den Gesamterfolg kann oft ein Bündel von einzelnen Leistungen zur Teilhabe erforderlich sein. 3 Bei der Beantragung einer Teilhabeleistung müssen die Rehabilitationsträger deshalb berücksichtigen, dass noch weitere Teilhabeleistungen erforderlich sein können.

(3)1 Die Ermittlung und Konkretisierung des mit dem Antrag verfolgten Leistungsbegehrens hat zur Erreichung des Gesamterfolgs (Absatz 2) nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu erfolgen. 2 Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt. 3 Sollten verschiedene Teilhabeleistungen in Betracht kommen, sind diese grundsätzlich in ihrer Gesamtheit als Gegenstand des Antrags aufzufassen.

(4)1 Die Antragsbearbeitung folgt dem Prinzip der Leistungserbringung "wie aus einer Hand". 2 Aus diesem Grund sind die Rehabilitationsträger gehalten, einheitliche Lebenssachverhalte im Regelfall im Rahmen eines vom leistenden Rehabilitationsträger zu koordinierenden Antrags zu bearbeiten. 3 Sollten sich im Ausnahmefall völlig neue Lebenssachverhalte und damit einhergehende Bedarfslagen (z. B. Neu- oder Folgeerkrankung, Veränderung des beruflichen oder sozialen Umfelds, Familiengründung) ergeben, gelten die Regelungen dieser Gemeinsamen Empfehlung zur Koordinierung mehrerer Antragsverfahren in einem Teilhabeplan nach § 25.


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