Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
§ 73 Reha-Empf, Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers
(1)1 Hat ein zweitangegangener leistender Träger Leistungen erbracht, für die ein anderer Träger insgesamt zuständig ist, hat er einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Träger nach § 16 Absatz 1 SGB IX. 2 Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(2)1 Gleiches gilt, wenn ein im Wege der "Turboklärung" nach § 14 Absatz 3 SGB IX zum leistenden Rehabilitationsträger gewordener Träger Leistungen zur Teilhabe erbracht hat und sich herausstellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung insgesamt zuständig gewesen wäre. 2 Der infolge der "Turboklärung" leistende Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 3 SGB IX gilt dann bei der Kostenerstattung als zweitangegangener Träger.
(3) Die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und 2 bestehen unabhängig davon, ob sich die Nichtzuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers vor oder nach Bewilligung der Leistung herausstellt.
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