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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 73 Reha-Empf, Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers

(1)1 Hat ein zweitangegangener leistender Träger Leistungen erbracht, für die ein anderer Träger insgesamt zuständig ist, hat er einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Träger nach § 16 Absatz 1 SGB IX. 2 Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(2)1 Gleiches gilt, wenn ein im Wege der "Turboklärung" nach § 14 Absatz 3 SGB IX zum leistenden Rehabilitationsträger gewordener Träger Leistungen zur Teilhabe erbracht hat und sich herausstellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung insgesamt zuständig gewesen wäre. 2 Der infolge der "Turboklärung" leistende Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 3 SGB IX gilt dann bei der Kostenerstattung als zweitangegangener Träger.

(3) Die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und 2 bestehen unabhängig davon, ob sich die Nichtzuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers vor oder nach Bewilligung der Leistung herausstellt.


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