Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
§ 86 Reha-Empf, Zusammenwirken der Rehabilitationsträger
(1)1 In den Fällen, in denen ein Teilhabeplan erstellt wurde, unterrichtet der für die Teilhabeplanung nach § 52 verantwortliche Rehabilitationsträger den nachfolgend zuständigen Rehabilitationsträger so rechtzeitig vor Beendigung seiner Leistungen zur Teilhabe über den bevorstehenden Wechsel der Leistungszuständigkeit, dass der nahtlose Übergang zu den weiteren erforderlichen Leistungen sichergestellt ist. 2 Hierzu übersendet dieser ihm mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung die zur Fortführung des Teilhabeplanes maßgeblichen Unterlagen. 3 Ferner unterrichtet er die anderen beteiligten Rehabilitationsträger über den Fortgang des Verfahrens. 4 Der für die nachfolgende Leistung zuständige Rehabilitationsträger soll dem für die Teilhabeplanung verantwortlichen Rehabilitationsträger anbieten, die Verantwortung für die Teilhabeplanung entsprechend § 52 zu übernehmen.
(2)1 Wird zum bzw. nach Ende einer Leistung zur Teilhabe weiterer, d.h. nicht vom Antrag umfasster Rehabilitationsbedarf erkannt und ein weiterer Antrag gestellt, fügt der leistende Rehabilitationsträger diesem weiteren Antrag mit Zustimmung des Leistungsberechtigten relevante Informationen und Unterlagen aus dem bisherigen Verfahren (z. B. einen ggf. vorhandenen Teilhabeplan) bei. 2 Der für den weiteren Antrag leistende Rehabilitationsträger führt unter den Voraussetzungen des § 51 eine Teilhabeplanung nach Maßgabe des Kapitels 4 durch. 3 Die Regelung des § 25 gilt nicht zum bzw. nach Ende einer Rehabilitationsleistung. 4 Liegt ein Teilhabeplan vor, ist dieser anzupassen und die Verantwortung für die Teilhabeplanung im Sinne von § 52 geht auf den für den weiteren Antrag leistenden Rehabilitationsträger über.
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