Category Image
Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten [RS 1983/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1983 - Rundschreiben Nr. 2



§ 91 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Erstattung der Aufwendungen bei schuldhaft unrechtmäßiger Leistung

(1) Im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 10./11. 3. 1983 ist zu § 91 Satz 3 SGB X klargestellt, dass hinsichtlich des Verschuldens des Beauftragten grundsätzlich der Maßstab des § 276 Absatz 1 BGB gilt. Demnach hat der Beauftragte für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Eine vertragliche Beschränkung der Verantwortlichkeit auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 276 . . . BGB) wird nach § 91 Absatz 4 SGB X für zulässig erachtet.

(2) In den bislang bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie zwischen Kranken- und Rentenversicherung ist eine solche Beschränkung des Verschuldens auf den Fall der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes ausdrücklich vereinbart.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.