§ 91 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Erstattung der Aufwendungen bei schuldhaft unrechtmäßiger Leistung
(1) Im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 10./11. 3. 1983 ist zu § 91 Satz 3 SGB X klargestellt, dass hinsichtlich des Verschuldens des Beauftragten grundsätzlich der Maßstab des § 276 Absatz 1 BGB gilt. Demnach hat der Beauftragte für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Eine vertragliche Beschränkung der Verantwortlichkeit auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 276 . . . BGB) wird nach § 91 Absatz 4 SGB X für zulässig erachtet.
(2) In den bislang bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie zwischen Kranken- und Rentenversicherung ist eine solche Beschränkung des Verschuldens auf den Fall der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes ausdrücklich vereinbart.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.