§ 104 SGB X Ziff. 4. RS 1983/02, Umfang des Erstattungsanspruchs
Während sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X nach dem Recht des vorleistungspflichtigen Leistungsträgers richtet, besteht der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nur in Höhe des Betrages, den der vorrangig verpflichtete Leistungsträger aufzuwenden gehabt hätte, wenn er von vornherein seine Leistungspflicht erfüllt hätte. Wirtschaftlich wird der erstattungspflichtige Leistungsträger also nicht stärker belastet als bei unmittelbarer Leistungserbringung. Demgemäß ist eine erstattungspflichtige Krankenkasse berechtigt, beispielsweise dem Sozialhilfeträger alle Einschränkungen und Beschränkungen des Leistungsanspruchs des Versicherten gesetzlicher . . . oder satzungsmäßiger . . . Art entgegenzuhalten.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.