Category Image
Verordnungen

FAVO – Festbetrags-Anpassungsverordnung

Verordnung zur Anpassung von Arzneimittel-Festbeträgen (Festbetrags-Anpassungsverordnung - FAVO)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

FAVO – Festbetrags-Anpassungsverordnung



§ 2 FAVO, [Angleichung an den Apothekenabgabepreis]

(1)1 Die nach § 1 angepassten Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und § 3 AMPreisV vom 14. 11. 1980 (BGBl. I S. 2147) in der durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. 7. 2000 geänderten Fassung (BGBl. I S. 1045) ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. 2 Bei gleicher Differenz zu 2 Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.

(2)1 Die nach § 1 angepassten und nach Absatz 1 angeglichenen Festbeträge werden nach der Euro-Umstellung an den nächsten, sich aus der ab dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung der AMPreisV ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer angeglichen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.