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KHStatV – Krankenhausstatistik-Verordnung

Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser (Krankenhausstatistik-Verordnung - KHStatV)
Sozialversicherungsrecht
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KHStatV – Krankenhausstatistik-Verordnung



§ 6 KHStatV, Auskunftspflicht

(1)1 Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben zu § 4 Nummer 4 sind freiwillig.

Satz 2 geändert durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger oder die Eigentümer der Krankenhäuser und der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

Absatz 2 neugefasst durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).

(3) Folgende Angaben sind zu machen:

  • 1.für die Krankenhäuser: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 20,
  • 2.für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 11 bis 14 und 19 und
  • 3.für die Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 14, 17 und 19, wenn Leistungen für Zivilpatientinnen und Zivilpatienten erbracht werden.

Absatz 3 angefügt durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).


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