Ziff. 4. UGu-RiLi, Sicherstellung der Einheitlichkeit des Begutachtungsverfahren
1 Rechtsgrundlage für die Durchführung des Begutachtungsverfahrens zur Feststellung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrade im Sinne des § 18 Absatz 1 SGB XI sind die §§ 14, § 15, § 18 SGB XI, die §§ 60 ff. SGB I und die BRi. 2 Es ist vertraglich festzulegen, dass die genannten Rechtsgrundlagen für die unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter verbindlich sind. 3 Die Begutachtung auf der Basis von Instrumenten, die nicht Bestandteil der aktuellen BRi sind, ist vertraglich auszuschließen.
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