Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst (KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung) [KV-/PV-PauschalbeitrV]
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst (KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung) [KV-/PV-PauschalbeitrV]
(1) Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst führen die Abrechnung der pauschalen Beiträge nach § 2 Nummer 1 und 2 bis zum 31. 5. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres durch.
Absatz 1 geändert durch V vom 24. 10. 2003 (BGBl. I S. 2160) und V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesamt für Wehrverwaltung und dem Bundesamt für den Zivildienst bis zum 30. 4. jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Mitgliederzahl der von den gesetzlichen Krankenkassen gemeldeten Wehr- und Zivildienstleistenden im Jahresdurchschnitt mit.
Absatz 2 neugefasst durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
(3) Aus dem errechneten Gesamtbetrag der Beiträge nach Absatz 2 werden die Anteile an den Beiträgen getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ermittelt.
Absatz 3 geändert durch V vom 30. 6. 2009 (BGBl. I S. 1680).
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.