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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 1.6.1. KVdRMeldeGs, Allgemeines

(1) Der Rentenversicherungsträger hat den Rentenzahlfall so zu kennzeichnen, dass die von der Krankenkasse gemeldeten Sachverhalte sowohl hinsichtlich der Krankenversicherung als auch bzgl. der Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

(2) Dabei bewirkt die Vorgabe einer entsprechenden Schlüsselzahl, dass aus der vom Rentenversicherungsträger gezahlten Rente Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung einbehalten oder nicht einbehalten werden oder ggf. — nach gesonderter Anspruchsprüfung — ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gezahlt wird. Eine Auswahl möglicher Meldungen der Krankenkasse sowie die darauf zu erfolgende Reaktion des Rentenversicherungsträgers ist in einer Zusammenstellung unter Ziff. 1.6.8. dargestellt.

(3) Zur Kennzeichnung des Rentenzahlfalles in Bezug auf die Krankenversicherung stehen dem Rentenversicherungsträger folgende Schlüsselzahlen zur Verfügung:

KVAT 5 =Beitragseinbehalt aus der Rente
KVAT 8 =kein Beitragseinbehalt aus der Rente
KVAT 0 =kein Beitragseinbehalt aus der Rente; Zuschuss nach § 106 SGB VI wird gezahlt (ggf. aus mehreren Renten)
KVAT 7 =kein Beitragseinbehalt aus der Rente; zu einer weiteren Rente wird ein Zuschuss nach § 106 SGB VI aus mehreren Renten gezahlt.

(4) Für Pflichtmitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse hat der Rentenversicherungsträger in Bezug auf die Krankenversicherung eine besondere Kennzeichnung des Rentenzahlfalles vorzunehmen, da die aus der Rente einbehaltenen Beiträge dieser Krankenkasse direkt zufließen:

KVAT:A- SVLFG, LKK, Kiel
C- SVLFG, LKK, Hannover
G- SVLFG, LKK, Münster
H- SVLFG, LKK, Darmstadt
M- SVLFG, LKK, Bayreuth
N- SVLFG, LKK, Landshut
S- SVLFG, LKK, Stuttgart
T- SVLFG, LKK (ehem. KK für den Gartenbau)
Z- SVLFG, LKK, Hoppegarten

(5) Die Kennzeichnung des Rentenzahlfalles in Bezug auf die Pflegeversicherung ist durch die Vorgabe folgender Schlüsselzahlen vorzunehmen:

PEAT 5Beitragseinbehalt aus der Rente
PEAT 8kein Beitragseinbehalt aus der Rente

(6) Zur Kennzeichnung besonderer Sachverhalte ist zusätzlich die Vorgabe eines Sonderfallschlüssels erforderlich:

SOFAPE 0voller Beitragssatz zur Pflegeversicherung
SOFAPE 1halber Beitragssatz zur Pflegeversicherung (Beihilfeberechtigung)
SOFAPE 2wie 0, aber mit Beitragszuschlag für Kinderlose
SOFAPE 3wie 1, aber mit Beitragszuschlag für Kinderlose
SOFAPE 7Beitragsfreiheit bei Bezug von Waisenrente ab 1. 1. 2017, ausschließlich Zahlung des Anteils des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung nach § 249a Satz 2 SGB V bzw. § 48 Absatz 3 Satz 1 KVLG 1989

(7) Die Kennzeichnung SOFAPE 2 oder 3 wird nur in der Rentenversicherung vorgenommen. Sie stellt keinen gesonderten Meldetatbestand dar und ist daher weder mit den Daten der Krankenkasse abzugleichen noch an die Krankenkasse zurückzumelden.

(8) Eine gesonderte Kennzeichnung für Pflichtmitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse wie in der Krankenversicherung ist bei der Pflegeversicherung nicht vorzunehmen.

(9) Neben der Kennzeichnung des Rentenzahlfalles hinsichtlich des Beitragseinbehalts zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die Angabe des entsprechenden Institutionskennzeichens (RSA) der meldenden Krankenkasse sowie die damit verbundene Vorgabe des für den Beitragseinbehalt maßgebenden kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes von Bedeutung.


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