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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 3.3.6. KVdRMeldeGs, Meldung des Rentenversicherungsträgers

Der Rentenversicherungsträger hat der meldenden Krankenkasse unverzüglich die aufgrund der Meldung bei Sachverhalten nach den Ziff. 3.3.3. und Ziff. 3.3.4. veranlasste Korrektur des Rentenzahlfalles, insbesondere Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente, mitzuteilen. Bei einem Krankenkassenwechsel ist die bisherige Krankenkasse über das Ende des Beitragseinbehalts aus der Rente zu informieren.


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