Category Image
Grundsätze

BeiBerGs – Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen

Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen [BeiBerGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

BeiBerGs – Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen



Ziff. 1. BeiBerGs, Gesetzliche Grundlagen ab 1. 1. 2015

(nicht abgebildet; siehe Bd. I: § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 4, § 28a Absatz 1 Nummer 10, Absatz 4a SGB IV, § 11b DEÜV)


Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.