Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen [BeiBerGs]
BeiBerGs – Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen
Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen [BeiBerGs]
BeiBerGs – Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen
Ziff. 3.1. BeiBerGs, Allgemeines
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts insoweit zu berücksichtigen, als das bis zum Ablauf des Monats der Zuordnung bislang beitragspflichtige Arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht (§ 23a Absatz 3 Satz 1 SGB IV). Bei der Feststellung des bislang beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist nicht nur das Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, heranzuziehen; die zeitgleich aus weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers resultierenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im laufenden Kalenderjahr sind ebenfalls zu berücksichtigen.
(2) Der danach ermittelte beitragspflichtige Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist im Monat der Zuordnung der Einmalzahlung (das ist im Regelfall der Monat der Zahlung) für Zwecke der Beitragsberechnung, -tragung und -zahlung allein dem Versicherungsverhältnis zuzurechnen, aus dem die Einmalzahlung gewährt wird. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt verändert somit das Verhältnis der (laufenden) Arbeitsentgelte zueinander nicht, d. h. die Einmalzahlung findet im Verfahren der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Absatz 2 SGB IV keine Berücksichtigung.
Beispiel 4 (Rechtskreis West, Krankenversicherungspflicht besteht)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV)
4 125 EUR
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV)
6 050 EUR
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai)
2 350 EUR
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai)
1 900 EUR
Arbeitgeber A zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 3 000 EUR.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung:
(KV/PV)
(RV/AlV)
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Jan. bis Mai)
20 625 EUR
30 250 EUR
- beitragspflichtige Arbeitsentgelte (Jan. bis Mai)
20 625 EUR
21 250 EUR
- Differenz
0 EUR
9 000 EUR
- beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung
0 EUR
3 000 EUR
Die Einmalzahlung unterliegt in Höhe von 3 000 EUR allein der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die aus dem beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung aufzubringenden Beiträge tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber A. Die Einmalzahlung verändert die Beitragsverteilung aus dem laufenden Arbeitsentgelt, so wie im Beispiel 1 dargestellt, nicht.
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