1 Ein Krankenhaus mit bis zu 100 Betten oder mit nur einer bettenführenden Abteilung kann von den Pflichten nach § 8 befreit werden, soweit die mit diesen Pflichten verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen und die in § 8 Satz 1 genannten Zwecke auf andere Weise erreicht werden können. 2 Über die Befreiung entscheidet auf Antrag des Krankenhauses die zuständige Landesbehörde; dabei sind einvernehmliche Regelungen mit den in § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG genannten Beteiligten anzustreben.
Satz 1 geändert durch V vom 26. 9. 1994 (BGBl. I S. 2750). Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
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