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Verordnungen

VO (EG) 883/2004 – Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 883/2004]
Sozialversicherungsrecht
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VO (EG) 883/2004 – Verordnung (EG) Nr. 883/2004



Artikel 74 VO (EG) 883/2004, Rechnungsausschuss

(1)1 Der Verwaltungskommission ist ein Rechnungsausschuss angeschlossen. 2 Seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise werden von der Verwaltungskommission bestimmt. 3 Der Rechnungsausschuss hat folgende Aufgaben:

  • a)Er prüft die Methode zur Feststellung und Berechnung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten durchschnittlichen jährlichen Kosten.
  • b)Er trägt die erforderlichen Daten zusammen und führt die Berechnungen aus, die erforderlich sind, um den jährlichen Forderungsstand jedes einzelnen Mitgliedstaats festzustellen.
  • c)Er erstattet der Verwaltungskommission regelmäßig Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung, insbesondere in finanzieller Hinsicht.
  • d)Er stellt die für die Beschlussfassung der Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe g) erforderlichen Daten und Berichte zur Verfügung.
  • e)Er unterbreitet der Verwaltungskommission alle geeigneten Vorschläge im Zusammenhang mit den Buchstaben a), b) und c), einschließlich derjenigen, die diese Verordnung betreffen.
  • f)Er erledigt alle Arbeiten, Untersuchungen und Aufträge zu Fragen, die die Verwaltungskommission an ihn verweist.

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