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Verordnungen

VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 987/2009]
Sozialversicherungsrecht
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VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009



Anhang 4 VO (EG) 987/2009, Einzelheiten der in Artikel 88 Absatz 4 der Durchführungsverordnung genannten Datenbank

  • 1.Inhalt der Datenbank
  • In einem elektronischen Verzeichnis (URL) der betreffenden Stellen ist Folgendes aufgeführt:
    • a)die Bezeichnung der Stellen in der/den Amtsprache(n) des Mitgliedstaats sowie in Englisch;
    • b)der Identifizierungscode und die elektronische Anschrift im Rahmen des EESSI-Systems;
    • c)ihre Funktion in Bezug auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Buchstaben m, q und r der Grundverordnung und Artikel 1 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung;
    • d)ihre Zuständigkeit in Bezug auf die verschiedenen Risiken, Arten von Leistungen, Systeme und den geografischen Geltungsbereich;
    • e)Angaben, welchen Teil der Grundverordnung die Stellen anwenden;
    • f)die folgenden Kontaktangaben: Postanschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und die entsprechende URL-Adresse;
    • g)alle sonstigen Informationen, die zur Anwendung der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnung erforderlich sind.
  • 2.Verwaltung der Datenbank
    • a)Das elektronische Verzeichnis befindet sich im EESSI-System auf Ebene der Europäischen Kommission.
    • b)Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Daten der Stellen gesammelt und überprüft werden und die Europäische Kommission rechtzeitig über Einträge oder Änderungen von Einträgen, die in ihre Zuständigkeit fallen, unterrichtet wird.
  • 3.Zugang
  • Daten, die für operationelle und verwaltungsmäßige Zwecke verwendet werden, sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
  • 4.Sicherheit
  • Alle Änderungen der Datenbank (Einfügen, Ändern, Löschen) werden protokolliert. Bevor der Benutzer Zugang zu dem Verzeichnis zwecks Änderungen von Einträgen erhält, wird er identifiziert und authentisiert. Vor jeder Änderung eines Eintrags wird die Berechtigung des Benutzers für diesen Vorgang überprüft. Jeder nicht erlaubte Vorgang wird abgelehnt und protokolliert.
  • 5.Sprachenregelung
  • Die allgemeine Sprache der Datenbank ist Englisch. Die Bezeichnungen der Stellen und ihre Kontaktangaben sollten auch in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats angeben werden.

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