§ 13 EhfG, Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III stehen Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.
(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 152 SGB III zugrunde zu legen.
(3)1 Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. 2 Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
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