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EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz

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EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz



§ 23c EhfG, Übergangsvorschrift zu § 10

Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Absatz 1 und 2, ist § 312 SGB VI auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. 12. 1978 eingetreten ist.


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