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(1) In der sozialen Pflegeversicherung besteht für Familienangehörige eines Mitglieds unter den gleichen Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung. Die Regelung des § 25 SGB XI übernimmt inhaltlich und weitgehend wörtlich die Vorschriften des § 10 SGB V und § 7 KVLG 1989.
(2) Bei der Prüfung des Ausschlusses von der Familienversicherung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB XI bleibt das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung unberücksichtigt (vgl. § 13 Absatz 5 SGB XI). Das gilt auch für die finanzielle Anerkennung, die eine Pflegeperson (§ 19 SGB XI) für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen erhält, als diese das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt.
(3) Die Familienversicherung bleibt nach § 25 Absatz 4 SGB XI bei den Kindern im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 SGB XI, die aufgrund gesetzlicher Pflicht . . . Wehr- oder Zivildienst [oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem 4. Abschnitt des SG] leisten, für die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht bestehen. Während der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit der Dienstpflicht ruht (vgl. § 16 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 2 SGB V), erhalten diese Personen die Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte (vgl. § 28 Absatz 2 SGB XI).
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