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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.II.1. RS 1994/01, Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz wird durch Gesetz festgelegt. Er beträgt gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI [seit dem 1. 1. 2019 3,05 %] der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

(2) Als Folge der Halbierung ihrer Leistungsansprüche (vgl. § 28 Absatz 2 SGB XI) beträgt der Beitragssatz für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die Hälfte des "normalen" Beitragssatzes (§ 55 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Unter diese Regelung fallen in erster Linie die nach § 20 Absatz 3 SGB XI versicherungspflichtigen Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten und sonstigen Beschäftigten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften, sowie Pensionäre, aber auch die nach § 21 Nummer 6 SGB XI versicherungspflichtigen Soldaten auf Zeit; diese Personen erhalten keinen Beitragszuschuss.

(3) Der halbe Beitragssatz gilt ferner für beschäftigte Beamtenwitwen/-witwer und Vollwaisen von Beamten sowie für versicherungspflichtige Rentner, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe haben. Dies gilt entsprechend für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XI versicherungspflichtigen Altenteiler und die nach § 14 Absatz 4 FELEG versicherungspflichtigen Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld.


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