Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
(1) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am 3. Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Absatz 2 SGB X). Auch wenn der tatsächliche Zugang schon vor dem Ablauf der 3-Tages-Frist erfolgt, gilt als Zeitpunkt der Bekanntgabe dennoch der 3. Tag nach der Aufgabe zur Post oder der Absendung.
(2) Erfolgt die Bekanntgabe sowohl gegenüber den Leistungsberechtigten als auch gegenüber den Bevollmächtigten, so ist für den Zeitpunkt der Bekanntgabe der zuerst erfolgte Zugang ausschlaggebend.
(3) Die Vorschriften des VwZG gelten für das Zustellungsverfahren u. a. der bundesunmittelbaren Körperschaften (vgl. § 1 Absatz 1 VwZG). Gemäß § 4 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
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