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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 12.1.3. RS 2018/03, Selbstbeschaffung im Ausland

(1) Die Leistungsberechtigten haben sich die beantragte Leistung auch dann in zulässiger Weise selbst beschafft, wenn sie sich nach Eintritt der Genehmigungsfiktion zur Inanspruchnahme in das Ausland begeben, ohne dass die damit verbundene Behandlung im Ausland bereits vorab Gegenstand des Leistungsantrages gewesen sein muss. Sie sind weder verpflichtet, sich diese Leistung im Inland zu verschaffen, noch bei einer Selbstverschaffung im Ausland die Bedingungen der GKV zu einer abrechenbaren Auslandsversorgung einzuhalten. Es sind dann nicht diejenigen Regelungen einzuhalten, denen GKV-Versicherte gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 SGB V unterworfen sind, sollten sie eine Auslandsbehandlung in Anspruch nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11. 9. 2018, B 1 KR 1/18 R, Rn. 33, 35).

(2) Nach den Feststellungen des BSG kann die Leistungsinanspruchnahme im Ausland auch argumentativ nicht durch den Hinweis auf die Schadensersatzpflichten eingeschränkt werden, denen ärztliche Behandler in Deutschland bei erheblichen Sorgfalts-, Informations- und Pflichtverletzungen unterliegen, da die im Ausland praktizierenden Ärztinnen und Ärzte den Sorgfalts- und ggf. Schadensersatzpflichten nach den vom einschlägigen Privatrecht berufenen Sachnormen der jeweiligen Rechtsordnungen unterliegen würden (vgl. BSG, Urteil vom 11. 9. 2018, B 1 KR 1/18 R, Rn. 36).

(3) Des Weiteren komme es nicht darauf an, ob die fiktiv genehmigte Leistung in Deutschland, einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Verfügung stand — Verordnung (EG) 883/2004 — (vgl. BSG, Urteil vom 11. 9. 2018, B 1 KR 1/18 R, Rn. 33, 35).

(4) Zur Selbstbeschaffung einer Leistung im Ausland gelten die in Ziff. 12.1.1. und Ziff. 12.1.2. aufgeführten Grundsätze entsprechend.


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