BVVGs – Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV
Ziff. 1. BVVGs, Allgemeines
(1)1 Aufgrund der Änderungen der BVV durch das 7. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 12. 6. 2020 (Artikel 25) sind die dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. 2 Außerdem hat der Arbeitgeber zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den im § 9 BVV aufgeführten Angaben und nach Einzugsstellen getrennt elektronisch zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen.
(2) Diese Grundsätze legen die Rahmenbedingungen für die Arbeitgeber zur Führung der Angaben und Unterlagen nach §§ 8 und § 9 BVV in elektronischer Form fest.
(3) Alle Sozialversicherungsträger, die einen Rechtsanspruch auf die Nutzung dieser Angaben und Unterlagen haben, können diese in der in diesen Grundsätzen definierten Form anfordern bzw. abrufen.
(4) Die Grundsätze werden durch eine Verfahrensbeschreibung ergänzt (Anlage Ziff. 1.).
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