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Grundsätze

BVVGs – Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV

Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV [BVVGs]
Sozialversicherungsrecht
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BVVGs – Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV



Ziff. 2.2. BVVGs, Beitragsabrechnung nach § 9 BVV

(1)1 Die für die Erstellung einer Beitragsabrechnung nach § 9 BVV erforderlichen Angaben sind elektronisch vorzuhalten. 2 Soweit die Beitragsabrechnung durch ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm erstellt wird, ist dies gewährleistet.

(2) Sofern kein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm verwendet wird, sondern die Abrechnungsdaten über eine Ausfüllhilfe übermittelt werden, so ist arbeitgeberseitig sicherzustellen, dass eine Beitragsabrechnung generiert wird, die die Voraussetzungen nach § 9 BVV erfüllt.


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