(1)1 Die für die Erstellung einer Beitragsabrechnung nach § 9 BVV erforderlichen Angaben sind elektronisch vorzuhalten. 2 Soweit die Beitragsabrechnung durch ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm erstellt wird, ist dies gewährleistet.
(2) Sofern kein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm verwendet wird, sondern die Abrechnungsdaten über eine Ausfüllhilfe übermittelt werden, so ist arbeitgeberseitig sicherzustellen, dass eine Beitragsabrechnung generiert wird, die die Voraussetzungen nach § 9 BVV erfüllt.
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