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Grundsätze

BVVGs – Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV

Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV [BVVGs]
Sozialversicherungsrecht
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BVVGs – Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV



Anlage Ziff. 2. BVVGs, Erklärungen und Anträge mit Unterschriftserfordernis

(1) Gemäß Ziff. 2.1.3. können Erklärungen und Anträge mit Unterschriftserfordernis in elektronischer Form wie folgt geführt werden:

  • -mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Beschäftigten,
  • -ohne eine qualifizierte elektronische Signatur des Beschäftigten, wenn zusätzlich das Originaldokument in Papierform vorgehalten wird (Erklärung oder Antrag des Beschäftigten wird dem Arbeitgeber zum Beispiel als Foto via Smartphone und zusätzlich per Post im Original zugesandt),
  • -mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des Arbeitgebers nach Überführung in elektronische Form (Arbeitgeber scannt das Originaldokument und versieht es mit seiner fortgeschrittenen elektronischen Signatur; das Originaldokument kann vernichtet werden).

(2) Das elektronische Führen einer Entgeltunterlage beim Arbeitgeber ist somit auch dann erfüllt, wenn zu einer Unterlage in elektronischer Form ohne jegliche Signierung zusätzlich das Originaldokument in Papierform vorgehalten wird.


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