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Grundsätze

RehaSpRVb – Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining

Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining (RehaSpRVb)
Sozialversicherungsrecht
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RehaSpRVb – Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining



Ziff. 10. RehaSpRVb, Übungsgruppen für Funktionstraining, Dauer der Übungseinheiten

10.1. Beim Funktionstraining beträgt die maximale Teilnehmendenzahl einer Übungsveranstaltung grundsätzlich 15 Teilnehmende je Therapeut oder Therapeutin bzw. Übungsleiter oder Übungsleiterin. Geringfügige Überschreitungen sind in Ausnahmefällen zulässig und gegenüber den Rehabilitationsträgern zu begründen. In Abhängigkeit von Erkrankung, Beeinträchtigungen und Therapieziel sollen erforderlichenfalls spezielle Übungsgruppen gebildet werden.

10.2.Ziff. 9. gilt entsprechend.

10.3. Trocken- und Wassergymnastik können sich ergänzen; sofern beide Formen medizinisch erforderlich sind, sollen sie an jeweils verschiedenen Wochentagen stattfinden.

10.4. Die Dauer einer Übungsveranstaltung soll grundsätzlich mindestens 30 Minuten bei Trockengymnastik bzw. grundsätzlich mindestens 20 Minuten bei Wassergymnastik betragen. Die Anzahl der Übungsveranstaltungen beträgt bis zu 2, mit besonderer Begründung höchstens 3 Übungsveranstaltungen je Woche.


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