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Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
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1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 52 SGB X RS 1981/01, [Hemmung] der Verjährung durch Verwaltungsakt

§ 52 deckt sich weitgehend mit § 53 VwVfG.

Zu Absatz 1:

(1) Die Regelung bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der der [Feststellung oder] Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers dient, die Verjährung dieses Anspruchs [hemmt] (Satz 1). Die [Hemmung] der Verjährung endet nicht dadurch, dass der Verwaltungsakt angefochten wird, sondern erst, wenn dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder [6 Monate nach seiner anderweitigen Erledigung] (Satz 2).

(2) Wenn der Verwaltungsakt aufgehoben wird, gilt die [Hemmung] als nicht erfolgt. . .

Zu Absatz 2:

Durch [Absatz 2] wird die Verjährungsfrist des Anspruchs geregelt, der durch einen unanfechtbaren Verwaltungsakt nach Absatz 1 festgestellt worden ist [und] sieht hierfür eine 30-jährige Frist vor. . .


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