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Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum KSVG; Durchführung ab 1. 1. 1996 [RS 1996/01]
Sozialversicherungsrecht
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1996 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 2.1.1. RS 1996/01, Allgemeines

(1) Die Vorschrift beschreibt die Voraussetzungen, unter denen selbständige Künstler nach dem KSVG sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind.

(2) Danach sind selbständige Künstler versicherungsfrei, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres aus der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielen, das [aktuell] 3 900 EUR nicht übersteigt.

(3) . . .

(4) Eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung oder Tätigkeit in der Sozialversicherung hängt generell davon ab, dass das monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Im Gegensatz dazu stellt man bei Künstlern wegen der oft sehr schwankenden Einkünfte auf den Zeitraum eines Kalenderjahres ab. Das maßgebliche Arbeitseinkommen oder das Gesamteinkommen ist vorausschauend zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und jeweils zum 1. 12. für das folgende Kalenderjahr festzustellen. Anhaltspunkte für diese Feststellung können die Einnahmen aus der Vergangenheit sein.

(5) Wird die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, [aktuell] ist die genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Dies gilt auch für Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld nach dem BErzGG bzw. nach landesrechtlichen Regelungen. Dadurch wird sichergestellt, dass Künstler, die nur deshalb das Mindestarbeitseinkommen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 KSVG nicht erreichen, weil sie nicht während des gesamten Kalenderjahres eine künstlerische/publizistische Tätigkeit ausüben, nach dem KSVG versichert werden.

Beispiel (nicht abgebildet)


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