(1) Welche Krankenkasse im Einzelnen wählbar ist, ergibt sich aus den nachstehenden Erläuterungen. Bei der Wählbarkeit von Ortskrankenkassen oder Ersatzkassen nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V hat der Gesetzgeber neben dem Wohnort auch den Beschäftigungsort genannt. Bei Künstlern gilt als Beschäftigungsort in diesem Sinne der Tätigkeitsort nach § 11 SGB IV.
(2)
Versicherungspflichtige und versicherungsberechtigte Künstler können demnach folgende Krankenkassen wählen:
1.Die AOK des Tätigkeits- oder Wohnorts,
2.jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Tätigkeitsort oder Wohnort erstreckt,
3.Betriebs- oder Innungskrankenkassen, die sich durch Satzungsregelung öffnen, generell für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, wenn sie im Krankenkassenbezirk der jeweiligen Betriebs- oder Innungskrankenkasse wohnen oder tätig sind,
4.die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 SGB V (Familienversicherung) bestanden hat,
5.die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.
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