Ziff. 10. RS 1996/01, Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht
(1) Zur Feststellung der Versicherungspflicht übersendet die Künstlersozialkasse dem Künstler einen Fragebogen und ergänzende Vordrucke. Sie entscheidet über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, in der Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung, die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht und von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung sowie über den Anspruch auf Beitragszuschuss. Ihre Entscheidung teilt sie dem Künstler in einem Bescheid mit. Stellt sie Versicherungspflicht fest, wird eine Anmeldung . . . gefertigt. Lehnt sie die Krankenversicherungspflicht ab, sendet sie der Krankenkasse eine Kopie dieses Bescheides zu.
(2) Zuständige Krankenkasse ist die vom Künstler nach § 173 SGB V gewählte Krankenkasse oder die Krankenkasse, die die Künstlersozialkasse nach § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V gewählt hat (vgl. Ziff. 6.1.).
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