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GKV-SolG – GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz

Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SolG – GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz



Artikel 19 GKV-SolG, Sonderkündigungsrecht

1 Versicherungspflichtige und ihre versicherten Familienangehörigen, die aufgrund ihrer Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung eine private Zusatzversicherung zur Abdeckung der Differenz zwischen Kassenanteil und der nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellten Arztrechnung abgeschlossen hatten, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen. 2 Entsprechendes gilt für nach 1978 geborene Versicherte, die 1997 und 1998 keinen Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung hatten.


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