(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis § 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
(2)1 Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. 2 Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.
Satz 2 angefügt durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
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