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BRKG – Bundesreisekostengesetz

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BRKG – Bundesreisekostengesetz



§ 16 BRKG, Verwaltungsvorschriften

1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das BMI. 2 Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das BMI im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

§ 16 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).


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