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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz



§ 4 DrittelbG, Zusammensetzung

(1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Absatz 1 bezeichneten Unternehmens muss zu 1/3 aus Arbeitnehmervertretern bestehen.

(2)1 Ist ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder sind 2 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen diese als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. 2 Sind mehr als 2 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen mindestens 2 Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein.

(3)1 Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer des Unternehmens sind, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. 2 Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. 3 Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. 4 Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Absatz 1 BetrVG müssen erfüllt sein.

(4) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein.

(5) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bezeichneten Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 AktG oder des § 77a Absatz 1 GmbHG müssen im Fall der Getrennterfüllung entsprechend § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 % vertreten sein.

Absatz 5 angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).


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