Gesetze
MitbestG – Mitbestimmungsgesetz
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Arbeitsrecht
MitbestG – Mitbestimmungsgesetz
Erster Teil, Geltungsbereich
§ 1 MitbestG, Erfasste Unternehmen
§ 2 MitbestG, Anteilseigner
§ 3 MitbestG, Arbeitnehmer und Betrieb
§ 4 MitbestG, Kommanditgesellschaft
§ 5 MitbestG, Konzern
Zweiter Teil, Aufsichtsrat Erster Abschnitt, Bildung und Zusammensetzung
§ 6 MitbestG, Grundsatz
§ 7 MitbestG, Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Zweiter Abschnitt, Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder Erster Unterabschnitt, Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner Zweiter Unterabschnitt, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, Grundsatz Dritter Unterabschnitt, Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
§ 10 MitbestG, Wahl der Delegierten
§ 11 MitbestG, Errechnung der Zahl der Delegierten
§ 12 MitbestG, Wahlvorschläge für Delegierte
§ 13 MitbestG, Amtszeit der Delegierten
§ 14 MitbestG, Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten
§ 15 MitbestG, Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 16 MitbestG, Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat
§ 17 MitbestG, Ersatzmitglieder
Vierter Unterabschnitt, Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Fünfter Unterabschnitt, Nichterreichen des Geschlechteranteils durch die Wahl Sechster Unterabschnitt, Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
§ 19 MitbestG, Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats
§ 20 MitbestG, Wahlschutz und Wahlkosten
§ 21 MitbestG, Anfechtung der Wahl von Delegierten
§ 22 MitbestG, Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
§ 23 MitbestG, Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
§ 24 MitbestG, Verlust der Wählbarkeit und Änderung der Zuordnung unternehmensangehöriger Aufsichtsratsmitglieder
Dritter Abschnitt, Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
§ 25 MitbestG, Grundsatz
§ 26 MitbestG, Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
§ 27 MitbestG, Vorsitz im Aufsichtsrat
§ 28 MitbestG, Beschlussfähigkeit
§ 29 MitbestG, Abstimmungen
Dritter Teil, Gesetzliches Vertretungsorgan
§ 30 MitbestG, Grundsatz
§ 31 MitbestG, Bestellung und Widerruf
§ 32 MitbestG, Ausübung von Beteiligungsrechten
§ 33 MitbestG, Arbeitsdirektor
Vierter Teil, Seeschiffahrt Fünfter Teil, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35 MitbestG, (weggefallen)
§ 36 MitbestG, Verweisungen
§ 37 MitbestG, Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
§ 38 MitbestG, (weggefallen)
§ 39 MitbestG, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 40 MitbestG, Übergangsregelung
§ 41 MitbestG, Inkrafttreten
§ 28 MitbestG , Beschlussfähigkeit 1 Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. 2 § 108 Absatz 2 Satz 4 AktG ist anzuwenden.
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