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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 40 MitbestG, Übergangsregelung

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. 3. 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. 8. 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 1 neugefasst und Absatz 2 gestrichen durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.


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