SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
§ 31 SVHV, Interne Rechnungsprüfung
1 Die Jahresrechnung ist durch die für den Versicherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder, wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind, durch einen vom Vorstand bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. 2 Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen. 3 Bei den in § 35a Absatz 1 SGB IV genannten Krankenkassen erfolgt die Bestellung des Prüfers nach Satz 1 durch den Verwaltungsrat.
Satz 3 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
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