Category Image
Verordnungen

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 31 SVHV, Interne Rechnungsprüfung

1 Die Jahresrechnung ist durch die für den Versicherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder, wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind, durch einen vom Vorstand bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. 2 Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen. 3 Bei den in § 35a Absatz 1 SGB IV genannten Krankenkassen erfolgt die Bestellung des Prüfers nach Satz 1 durch den Verwaltungsrat.

Satz 3 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.