Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Ziff. A.I.1.1.4. RS 1991/01, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
(1) Die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft stehen zwar in Beschäftigung im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 31. 5. 1989 — 4 RA 22/88 —, USK 8936); sie unterliegen aber nach ausdrücklicher Bestimmung in § 1 Satz 3 SGB VI — ebenso wie nach dem im bisherigen Bundesgebiet geltenden Recht (vgl. § 3 Absatz 1a in Verb. mit § 2 Absatz 1a AVG, § 1 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 4 RKG) — nicht der Rentenversicherungspflicht. Das gleiche gilt für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (vgl. BSG, Urteil vom 18. 9. 1973 — 12 RK5/73 —, USK 73149) sowie für die Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 27. 3. 1980 — 12 RAr 1/79 —, USK 8094).
(2) Der Ausschluss der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 3 SGB VI gilt im Übrigen [in dem Unternehmen, dessen Vorstand das Mitglied angehört, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG als ein Unternehmen gelten]. Auf andere juristische Personen als Aktiengesellschaften und große Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist § 1 Satz 3 SGB VI nicht anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 21. 2. 1990 — 12 RK 47/87 —, USK 9020).
(4) [Eine vergleichbare Regelung für die Arbeitslosenversicherung beinhaltet § 27 Absatz 1 Nummer 5 SGB III.]
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