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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.III.1.1.2. RS 1991/01, Auszubildende

(1) . . . Nunmehr schreibt § 162 Nummer 1 SGB VI für den Bereich der Rentenversicherung ausdrücklich vor, dass bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (hierzu gehören insbesondere auch Praktikanten), als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mindestens ein Betrag von 1 v. H. der (jährlichen) Bezugsgröße zugrunde zu legen ist. . . Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt vom 1. 1. [2019] an

  • -im bisherigen Bundesgebiet [31,15 EUR],
  • -im Beitrittsgebiet [28,70 EUR].

(2) Entsprechendes gilt für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

(3) Für den Bereich der Krankenversicherung gilt nach wie vor die Regelung des § 236 Absatz 1 SGB V. Danach ist für Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage der in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, festgesetzte monatliche Bedarfsbetrag anzusetzen. Er beträgt [seit 1. 8. 2016 21,63 EUR].


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