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Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
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1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. C.III.2. RS 1997/01, Freiwillig krankenversicherte Bezieher von [Kurzarbeitergeld]

(1) . . .

(2) [Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 SGB V zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V].

Beispiel [Rechststand: 1. 1. 2021]

Monatslohn (Sollentgelt)6 000 EUR
Allgemeiner Beitragssatz14,6 %
Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse1,0 %
monatlicher Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung im Kalenderjahr 2021, gekürzt auf BBG KV
(14,6 % von 4 837,50 EUR + 1,0 % von 4 837,50 EUR) =
754,65 EUR
monatlicher Beitragszuschuss
(7,3 % von 4 837,50 EUR + 0,5 % von 4 837,50 EUR) =
377,33 EUR
Infolge Kurzarbeit fällt ab 1. 2. 2021 die Hälfte der Arbeitszeit aus.
Berechnung des Beitragszuschusses
Kurzlohn (lstentgelt)3 000 EUR
darauf entfallender Beitragszuschuss
(7,3 % von 3 000 EUR + 0,5 % von 3 000 EUR) =

234 EUR
80 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt
(6 000 EUR - 3 000 EUR = 3 000 EUR x 80 % = 2 400 EUR, gekürzt auf BBG KV) =

1 837,50 EUR
darauf entfallender Beitragszuschuss
(14,6 % von 1 837,50 EUR + 1,0 % von 1 837,50 EUR =)

286,65 EUR
520,65 EUR

Der monatliche Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt 520,65 EUR. Die Neuregelung führt dazu, dass der Beitragszuschuss die Hälfte des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags übersteigt.

(3) Eine entsprechende Ergänzung wird für den Bereich der Pflegeversicherung in § 61 Absatz 1 SGB XI vorgenommen. Der mit Wirkung vom 1. 1. 1998 angefügte Satz 3 in § 61 Absatz 1 SGB XI stockt in Bezug auf das fiktive Arbeitsentgelt den Beitragszuschuss gleichermaßen auf 100 v. H. des Beitrags auf.


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