Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
(1) Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten und stationäre Vorsorgeleistungen können . . . nicht vor Ablauf von [3 bzw.] 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
(2) Aufgrund der erweiterten Vorsorge ab 1. 1. 2000 (vgl. Ziff. 6.2.) sind bei der Prüfung, ob seit der letzten durchgeführten Vorsorgeleistung mindestens 4 Jahre vergangen sind, auch die Leistungen nach dem bis zum 31. 12. 1999 geltenden § 40 Absatz 1 SGB V — ambulante Rehabilitationskuren —zu berücksichtigen.
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