Category Image
Rundschreiben

2004 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelungen im Zahnersatzbereich ab 1. 1. 2005 [RS 2004/04]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2004 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.3. RS 2004/04, Gleitende Härtefallregelung

(1) Die Vorschrift des § 55 Absatz 3 SGB V passt die bisher in § 62 Absatz 2a SGB V vorgesehene gleitende Härtefallregelung bei Zahnersatz an die befundbezogenen Festzuschüsse an. Danach hat die Krankenkasse bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V einen weiteren Betrag zu übernehmen.

(2) Sofern der Versicherte keine Ansprüche aus § 55 Absatz 2 SGB V herleiten kann, erstattet ihm die Krankenkasse den Betrag, um den die Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V (einfacher Festzuschuss) das 3-fache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Erbringung eines zweifachen Festzuschusses nach § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB V maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Kostenübernahme insgesamt umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der 2-fachen Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

(3) Bei der Anwendung der "gleitenden Härtefallregelung" ist es unerheblich, ob der Versicherte den Zahnersatz als Regelversorgung erhalten hat, ein über die Regelversorgung hinausgehender gleichartiger Zahnersatz gewählt wurde (§ 55 Absatz 4 SGB V) oder eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung vorlag (§ 55 Absatz 5 SGB V).

(4) Grundsätzlich ist § 55 Absatz 3 SGB V auf jeden Heil- und Kostenplan separat anzuwenden. Interimsversorgungen sind jedoch zusammen mit dem bleibenden Zahnersatz zu bewerten.

(5) Im Übrigen gelten die Ausführungen in Ziff. 3.2. zur Ermittlung der maßgebenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Feststellung des evtl. zusätzlichen Zuschusses wegen der ggf. notwendigen Begrenzung auf die tatsächlichen Kosten regelmäßig erst nach Vorlage der Rechnung vorgenommen werden kann und grundsätzlich die Bruttoeinnahmen in dem Monat vor Eingliederung des Zahnersatzes maßgebend sind.

Beispiele:

Beispiel 1 (ohne Bonus):

Versicherter, ledig

Monatliche Bruttoeinnahmen[1 252] EUR
Grenzbetrag in [2018] nach § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB V
40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße

[1218] EUR
Unterschiedsbetrag34 EUR
Unterschiedsbetrag x 3 (= zumutbare Belastung)102 EUR
Festzuschuss (ohne Bonus)500 EUR
Festzuschuss nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V500 EUR
abzüglich Betrag für zumutbare Belastung102 EUR
zusätzlicher Zuschuss der Krankenkasse398 EUR+ 398 EUR
Gesamtzuschuss der Krankenkasse= 898 EUR

Beispiel 2 (mit Bonus):

Versicherter, verheiratet, 2 Kinder

Monatliche Bruttoeinnahmen[2 472,50] EUR
Grenzbetrag in [2018] nach § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB V
40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße

[1 218]] EUR
15 v. H. der monatlichen Bezugsgröße[456,75] EUR
10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße[304,50] EUR
10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße[304,50] EUR
Gesamtgrenzbetrag[2 283,75] EUR
Unterschiedsbetrag188,75 EUR
Unterschiedsbetrag x 3 (= zumutbare Belastung)566,25 EUR
Festzuschuss (ohne Bonus)900 EUR
+ Bonus (20 v. H.)180 EUR
Gesamtbetrag Festzuschuss1080 EUR
Festzuschuss nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V900 EUR
abzüglich Betrag für zumutbare Belastung566,25 EUR
zusätzlicher Zuschuss der Krankenkasse333,75 EUR+ 333,75 EUR
Gesamtzuschuss der Krankenkasse= 1 413,75 EUR

Beispiel 3 (mit Bonus):

Versicherter, ledig

Monatliche Bruttoeinnahmen[1 232] EUR
Grenzbetrag in [2018] nach § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB V
40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße

[1 218] EUR
Unterschiedsbetrag14 EUR
Unterschiedsbetrag x 3 (= zumutbare Belastung)42 EUR
Festzuschuss (ohne Bonus)400 EUR
+ Bonus (30 v. H.)120 EUR
Gesamtbetrag Festzuschuss520 EUR
Festzuschuss nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V400 EUR
abzüglich Betrag für zumutbare Belastung42 EUR
zusätzlicher Zuschuss der Krankenkasse358 EUR+ 358 EUR
Gesamtzuschuss der Krankenkasse= 878 EUR
Der zunächst ermittelte Gesamterstattungsbetrag von 878 EUR (400 EUR + 120 EUR + 358 EUR) übersteigt den doppelten Festzuschuss um 78 EUR. Um diesen Betrag ist der zusätzliche Zuschuss auf 280 EUR zu kürzen.
Höchstzuschuss der Krankenkasse= 800 EUR

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.