(1) Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (§ 175 Absatz 2 SGB III).
(2) Das BMAS hat durch Rechtsverordnung (Baubetriebe-Verordnung vom 28. 10. 1980 i. d. F. vom 26. 4. 2006, BGBl. I S. 1085 — Anlage) die Wirtschaftszweige festgelegt, deren Betriebe dem förderungsfähigen Baugewerbe zuzuordnen sind. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden. Andere Wirtschaftszweige, die in der Schlechtwetterzeit regelmäßig wiederkehrend von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, werden gemäß § 175 Absatz 4 Satz 3 SGB III durch Gesetz und im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien der betreffenden Branchen frühestens zum 1. 11. 2008 in die Regelungen über das Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen einbezogen.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.