Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009 [RS 2009/02]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009 [RS 2009/02]
Bisher waren vom Ruhen nur Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, nicht erfasst. Neu ist, dass nunmehr auch Früherkennungsuntersuchungen nach den §§ 25 und § 26 SGB V von der Ruhensregelung ausgenommen sind.
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